Die Fälle mehren sich: ProSieben, Hugo Boss oder Commerzbank – durch geschicktes Manövrieren gelingt es immer öfter, das deutsche Übernahmerecht auszutricksen.

Nun sollte der Gesetzgeber geltendes Recht nachschärfen. Das Wertpapiererwerbs- und Übernahmerecht wurde zum 1. Januar 2002 eingeführt. Es sieht vor, dass ein Erwerber ein sogenanntes freiwilliges Angebot an alle Aktionäre machen muss, wenn er 30 Prozent der Stimmrechte erworben hat. Der Übernahmepreis muss mindestens dem gewichteten Durchschnittskurs der vergangenen drei Monate entsprechen oder einem höheren Preis, wenn der Käufer zu höheren Kursen gekauft haben sollte. Nach Ablauf der Offerte darf der Käufer dann weiter kaufen, ohne ein erneutes Gebot vorlegen zu müssen. 

Was gut gemeint ist, führt dazu, dass sich potenzielle Käufer anschleichen. Sie setzen ungeniert Derivate ein, arbeiten mit Investmentbanken zusammen, die sich im Fremdauftrag richtig positionieren. Kommt ein Erwerber dann an die Schwelle ran, wird das niedrigstmögliche Angebot unterbreitet. Freie Aktionäre dienen sich folglich nicht an. Doch mithilfe von befreundeten Investmentbanken gelingt der Sprung über 30 Prozent, und dann kann einfach weiter gekauft werden. Damit wird die eigentliche Intention des Gesetzes umgangen. 

Um dem entgegenzuwirken, müsste es etwa den Zwang zu einer neuen Offerte geben, wenn nicht die Mehrheit durch die Offerte erworben werden konnte. Zudem sollte der Einsatz von Derivaten in die Kalkulation der 30-Prozent-Hürde einbezogen werden. Und im britischen Recht wird dem Heranschleichen ein enges zeitliches Korsett von 28 Tagen gesteckt. Erfolgt danach keine Offerte, muss der Bieter ein Jahr pausieren.